Freistellung von der Berufsschule / Urlaubsantrag

Nach §15 BBiG besteht für Auszubildende die Pflicht zum Besuch der Berufsschule. Die Ausbildungsbetriebe sind deswegen verpflichtet, ihre Auszubildenden für den Besuch der Berufsschule freizustellen. Die Berufsschulzeiten sind über den Stundenplan/Blockplan klar vereinbart, sodass die Ausbildungsbetriebe die Zeiten einplanen können.

 

Das Berufsbildungsgesetz schreibt weiter vor, dass eine Freistellung von der Berufsschule immer nur aufgrund unabwendbarer Umstände erfolgen darf.

 

Die Freistellung von der Berufsschule ist nur nach einem schriftlichen Antrag möglich. Dieser muss vom Ausbildungsbetrieb bzw. dem/der Auszubildenden bzw. dem/der Schülerin gestellt und rechtzeitig bei der Berufsschule eingereicht werden. Fristversäumnisse können dazu führen, dass eine Befreiung selbst bei nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist.

 

Eine Beurlaubung / Freistellung muss über die Klassenlehrerin/den Klassenlehrer unter Angabe des Grundes rechtzeitig bei der Schulleitung beantragt und genehmigt werden. Ein entsprechendes Antragsformular erhalten die Schülerinnen und Schüler sowie Ausbilderinnen und Ausbilder über die Klassenleitung.

 

Der Jahresurlaub ist in den Schulferien zu nehmen. Arztbesuche, Fahrschulstunden, Besuche von Behörden u. ä. sind in die unterrichtsfreie Zeit zu legen.

 

Ein Urlaubstag/Tag Freistellung kann von der Klassenleitung genehmigt werden. Alle darüberhinausgehenden Tage können nur von der Schulleitung genehmigt werden.

 

 

Schulsekretariat

Öffnungszeiten:

Montag - Donnerstag

07:00 -  15:15 Uhr

Freitag

07:00 - 13:30 Uhr

(in den Ferien abweichend)

Adresse

Gewerbeschule Lübeck

Berufliche Schule der Hansestadt Lübeck

Parade 2

23552 Lübeck

Tel: 0451 122 87100

E-Mail: gewerbeschule.luebeck@schule.landsh.de